top of page

Ausfuhrkontrolle in Großbritannien - Teil 1

Updated: Feb 15, 2022

(S,P) Zum Anlass des AWA Aussenwirtschaftsupdates 2022, veröffentlichen wir einen 2-Teiler zu Ausfuhrkontrollen in Großbritannien. Wie den Umgang mit Dual-Use und Rüstungsgütern ins VK richtig organisieren?


Teil 1: Wie erfolgreich aus der EU in das VK ausführen?



Nach dem Brexit ist Vereinigte Königreich ein Drittland der EU. Die bekannte Konsequenz ist selbstverständlich das Exporte auf die britische Insel nicht mehr als Verbringungen gelten, sondern vollständig als Ausfuhren anzusehen sind. Ausfuhren fallen unter die Genehmigungspflicht des EU-Dual-Use-VO 821/2022.


Diese sechs Dinge müssen Sie bei der Ausfuhr ins VK beachten

Damit gelten auch sämtliche Regelungen der 2021 EU-Dual-Use-VO Anwendung. Sehen wir uns die Top 6 besonders bedeutsame Aspekte gemeinsam an:


  1. Ausfuhren gelisteter Dual-Use-Güter gemäß des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO unterliegen den Genehmigungspflichten der EU-Dual-Use-VO. Das bedeutet konkret: Für eine Lieferung von Dual-use-Gütern in das Vereinigte Königreich benötigen Unternehmen wie für jedes andere Drittland eine Ausfuhrgenehmigung.

  2. Zum Warenkreis gehören Dual-Use-Güter, Rüstungsgüter, bestimmte Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte sowie Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden.

  3. Europäische Genehmigungen zur Ausfuhr für gelisteter Dual-Use-Güter aus dem Vereinigten Königreich können nicht genutzt werden. Gleichzeitig können britische Ausfuhrgenehmigungen zur Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter aus der EU nicht mehr genutzt werden.

  4. Unter den Voraussetzungen des Artikel 6 der 2021/821 EU-Dual-Use-VO können auch Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit Großbritannien unterrichtungspflichtig oder genehmigungspflichtig sein.

  5. Sollten die Voraussetzungen des Art. 7 der 2021/821 EU-Dual-Use-VO greifen sind auch Durchfuhren künftig genehmigungspflichtig.

  6. Es muss hoffentlich nicht mehr extra erwähnt werden: Besteht eine Genehmigungspflicht, so gilt diese nicht nur für Waren, sondern auch für Software und Technologie. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese in verkörperter Form in das Vereinigte Königreich versandt werden oder durch elektronische Medien, also beispielsweise per E-Mail oder durch die Verlagerung des Servers. Auch das Bereitstellen von Software und Technologie im firmeninternen Intranet oder die Nutzung von Clouds mit einem Abspeichern von Technologie auf einem Server im Vereinigten Königreich kann genehmigungspflichtig sein. Prüfen Sie daher genau, ob Genehmigungspflichten bestehen, wenn Ihr Unternehmen entsprechende Beziehungen mit beispielsweise einer Niederlassung oder einem Tochterunternehmen im Vereinigten Königreich hat.


Verfahrensvereinfachungen

Unternehmen haben erleichtert zur Kenntnis genommen, dass das Vereinigte Königreich in den Kreis der begünstigten Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 aufgenommen wurde. Dies erleichtert die Lieferungen von sensiblen Gütern nach Großbritannien erheblich, auch wenn es sogar mit der Nutzung der AGG EU 001 zu erheblichem Mehraufwand kommt.


Wie immer, kommt es aber auch hier auf Kleingedruckte an. So sind besonders zwei Ausnahmen zu erwähnen:


Zuerst können Lieferungen von gewissen Gütern (nämlich die, die von Anhang II.I oder IV. der 2021/821 EU-Dual-Use-VO erfasst sind) nicht mit der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU 001 erfolgen. Bei diesen Gütern handelt es sich neben den in Anhang IV aufgeführten Gütern um Güter der Nummern 0C001, 0C002, 0D001, 0E001, 1A102, 1C351, 1C354, 1C450a1, 1C450a2, 7E104, 9A009a und 9A117 des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung.


Freihäfen Englands: Ein Problem bei Ausfuhrkontrolle?

Wichtiger scheint mir jedoch noch der zweite Punkt: Auch wenn Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden sollen kann die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. EU 001 nicht genutzt werden. Es muss stattdessen wohl eine Einzelgenehmigung beantragt werden, was wiederum sich auf vertragliche Lieferzeiten auswirken kann. Es ist also bei Geschäftsabschluss in der Zukunft auch auf den genauen Ort der Lieferung der EU-Dual-Use Güter zu achten, da beliebte Flug- oder Seehäfen zukünftig eventuell abgegrenzt zu Freihäfen umgewandelt werden könnten. Somit würden dort Sonderregeln gelten und die EU-AGG Nr. 001 eventuell nicht mehr anzuwenden sein.

Momentan sollen diese Orte zu Englands Freihäfen werden:


  • Flughafen East Midlands

  • Felixstowe & Harwich, einschließlich des Hafens von Felixstowe und des internationalen Hafens von Harwich

  • Humber einschließlich Teilen des Hafens von Immingham

  • Liverpool City Region einschließlich des Hafens von Liverpool

  • Plymouth & South Devon einschließlich des Hafens von Plymouth

  • Solent einschließlich der Häfen Southampton, Portsmouth und Portsmouth International Port

  • Themse einschließlich der Häfen London Gateway und Tilbury

  • Teesside einschließlich Teesside International Airport, der Hafen von Middlesbrough und der Hafen von Hartlepool

Es wird weiterhin angestrebt, auch Freihäfen in Schottland, Wales und Nordirland zu errichten.


Die deutsche Allgemeine Genehmigung Nr. 15

Kann die Brexit DE-AGG Nr. 15 da Abhilfe schaffen? Immerhin sieht diese die Belieferung von Freizonen vor.

Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass die Brexit AGG Nr 15, zusammengefasst, nur für folgende Fallkonstellationen gilt:

  1. Ausfuhren in Freizonen und Freilager, soweit sich diese im Vereinigten Königreich befinden und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde

  2. Ausfuhren in das Vereinigte Königreich, soweit dem Ausführer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Vereinigten Königreichs liegt, und sofern der zugrundeliegende Ausfuhrvertrag vor dem 31.12.2020 geschlossen wurde sowie

  3. Ausfuhren in alle Länder, sofern die Ausfuhr auf Veranlassung eines im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmens erfolgt und sofern für diese Ausfuhr eine britische Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitszeitraum im Zeitpunkt der Vornahme der Ausfuhr noch nicht abgelaufen ist.

Je mehr Zeit ins Land geht, desto weniger Relevant dürfte diese Regelung also sein.


Sonderfall Nordirland

Übrigens: Lieferungen aus der EU in das Gebiet von Nordirland gelten weiterhin als Verbringungen (nach dem Irland/Nordirland Protokoll). Das bedeutet konkret: Lieferungen von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO in das Gebiet von Nordirland sind weiterhin genehmigungsfrei möglich, sofern es sich nicht um Güter handelt, die von Anhang IV der EU-Dual-Use-VO erfasst sind.


Im Teil 2 lesen Sie:

Wie ist die Ausfuhrkontrolle im VK organisiert? Welche Änderungen gibt es?


17 views0 comments
bottom of page