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EUR.1 oder Ursprungserklärung: Original aufbewahren?

Writer: Arne Mielken
Arne Mielken
Feb 4, 2025
3 min read

Sollten Sie Ihre EUR.1- oder Ursprungserklärung im Original aufbewahren? Hier erfahren Sie, was die Vorschriften besagen und warum es für Importe wichtig ist.


Eine häufig gestellte Frage ist, ob das EUR.1-Zertifikat oder die Ursprungserklärung für Importe im Original aufbewahrt werden muss oder ob eine digitale Kopie ausreicht. Lassen Sie uns einen Blick auf die Vorschriften werfen und diese wichtige Frage für Unternehmen beantworten, die mit Präferenzhandelsabkommen und Zollverfahren zu tun haben.


Die Fragen, die ich in diesem Blog beantworten werde:

  1. Muss ich die EUR.1 bzw. Ursprungserklärung im Original aufbewahren?

  2. Was besagen die EU-Vorschriften zur Dokumentenaufbewahrung?

  3. Kann eine digitale Kopie anstelle des Originals akzeptiert werden?

  4. Warum ist es wichtig, Originaldokumente aufzubewahren?



Muss ich die EUR.1 bzw. Ursprungserklärung im Original aufbewahren?

Mann im Anzug prüft Papiere über einer sicheren schwarzen Box auf einem Schreibtisch. Im Hintergrund sind die Flaggen von Großbritannien und der EU zu sehen, die Szenerie ist ein Büro. Die Stimmung ist ernst.
Sollten Sie Ihre EUR.1 oder Ursprungserklärung im Original aufbewahren? Hier ist, was die Vorschriften sagen und warum es für Importe wichtig ist

Ja, es wird empfohlen, das EUR.1-Zertifikat oder die Ursprungserklärung im Original aufzubewahren, wenn Sie eine Präferenzbehandlung gemäß den Zollbestimmungen beantragen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Dokumentation auf Anfrage der Zollbehörden im richtigen Format vorgelegt werden kann.


Was besagen die EU- bzw. UK-Vorschriften zur Dokumentenspeicherung?


Nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Unionszollkodex – UZK) und Artikel 116 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind Unternehmen verpflichtet, Aufzeichnungen und Belege, darunter auch Ursprungsnachweise, aufzubewahren. Konkret müssen die Ursprungsnachweise (z. B. EUR.1) den Zollbehörden bei der Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt werden.


In Großbritannien spiegeln die Zollverordnung (Einfuhrzölle) (EU-Austritt) 2019 und die Zollverordnung (Ursprungsnachweis) (EU-Austritt) 2019 nach dem Brexit ähnliche Anforderungen an die Speicherung und Aufbewahrung von Dokumenten wider. Diese Verordnungen schreiben vor, dass Unternehmen Aufzeichnungen über Ursprungsdokumente und andere zollrelevante Nachweise gemäß britischem Zollrecht bis zu sechs Jahre lang aufbewahren müssen.

Dadurch wird sichergestellt, dass Unternehmen beim Umgang mit Präferenzhandelsabkommen und bei der Beantragung einer Präferenzbehandlung auf Grundlage des Warenursprungs sowohl die Zollbestimmungen der EU als auch des Vereinigten Königreichs einhalten.


Kann eine digitale Kopie anstelle des Originals akzeptiert werden?

Obwohl die digitale Speicherung praktisch sein kann, können Zollbehörden dennoch das Original des EUR.1-Zertifikats oder der Ursprungserklärung verlangen, wenn Präferenzgenehmigungen beantragt werden. Gemäß den deutschen Zollrichtlinien (Z 42 12) haben Zollbeamte das Recht, die Originalpräferenzdokumente anzufordern. Daher ist es am sichersten, die Originaldokumente aufzubewahren, um mögliche Probleme bei der Zollabfertigung zu vermeiden.


In Großbritannien folgen die Zollbestimmungen (Ursprungsnachweise) (EU-Austritt) von 2019 diesem Ansatz und legen fest, dass digitale Kopien von Dokumenten zwar in einigen Fällen akzeptiert werden können, Unternehmen jedoch in der Lage sein müssen, die Originaldokumente auf Anfrage von HMRC oder anderen zuständigen Behörden vorzulegen. Es ist ratsam, dass Unternehmen die Originalursprungszeugnisse wie EUR.1 aufbewahren, um die Einhaltung sowohl der britischen als auch der internationalen Handelsanforderungen sicherzustellen.


Warum ist es wichtig, Originaldokumente aufzubewahren?

Durch die Aufbewahrung der Original-EUR.1- oder Ursprungserklärung wird die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen sichergestellt und Verzögerungen bei der Zollabfertigung vermieden. Wenn die Dokumente vom Zoll angefordert werden, können durch das Vorhandensein des Originals Komplikationen, Geldbußen oder der Verlust der Präferenzbehandlung vermieden werden.


Fazit & Empfehlung:

Beim Import von Waren, für die eine Präferenzbehandlung beantragt wird, ist es sehr ratsam, das Original des EUR.1-Zertifikats oder der Ursprungserklärung aufzubewahren. Auch wenn die digitale Speicherung praktisch erscheint, stellt die Aufbewahrung der Originaldokumente die Einhaltung der Vorschriften sicher und sorgt für einen reibungslosen Zollprozess. Seien Sie immer auf mögliche Zollkontrollen vorbereitet, indem Sie Ihre Dokumente ordnungsgemäß und in ihrer Originalform aufbewahren.


Wenn Sie weitere Informationen zu Zolldokumenten und -konformität benötigen, können Sie sich jederzeit für eine Beratung an uns wenden.


Abschluss

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Original des EUR.1-Zertifikats oder der Ursprungserklärung für die Zollbehörden aufbewahrt werden sollte. Digitale Kopien sind zwar praktisch für die Dokumentation, ersetzen jedoch nicht die Originaldokumente, die von den Zollbehörden verlangt werden. Durch die Aufbewahrung der Originale stellen Sie sicher, dass Sie immer auf mögliche Kontrollen vorbereitet sind und vermeiden Komplikationen bei der Beantragung von Präferenzbehandlungen bei der Einfuhr.


Empfehlung

Hier sind die wichtigsten Empfehlungen


  1. Bewahren Sie das Original EUR.1 oder die Ursprungserklärung auf

    Sie können der Einfachheit halber digitale Kopien speichern. Bewahren Sie die Originaldokumente jedoch immer auf, da die Zollbehörden diese bei der Beantragung einer Präferenzbehandlung möglicherweise für eine Prüfung benötigen.


  2. Verstehen Sie die rechtlichen Grundlagen für die Dokumentenaufbewahrung

    Gemäß den EU-Vorschriften (Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 UZK und Artikel 116 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission) sind Unternehmen verpflichtet, Originaldokumente im Zusammenhang mit dem Warenursprung aufzubewahren.


  3. Seien Sie auf Zollkontrollen vorbereitet

    Zollbehörden haben das Recht, bei der Prüfung von Anträgen auf Präferenzbehandlung Originalbescheinigungen EUR.1 anzufordern. Durch die Aufbewahrung dieser Originaldokumente wird die Einhaltung der Vorschriften und ein reibungsloser Zollabfertigungsprozess gewährleistet.

 
 
 

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