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Lieferantenerklärungen zum Ursprungsnachweis beim Handel mit dem Vereinigten Königreich

(S,P) Zur rechtskonformen Ursprungsbegründung bedarf es Lieferantenerklärungen. Auch die vom letzten Jahr müssen vorliegen.


Für vielen Unternehmen, die sich vor dem Brexit wenig mit Ursprungsregel beschäftigt hatten, gab es Anfang 2021 eine Überraschung: Plötzlich mussten für Waren, die vom Vereinigten Königreich in die EU eingeführt wurden, Einfuhrzölle errichtet werden, und dies, obwohl Politiker durch Abschluss eines “Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland)” - HKA - freien Warenverkehr versprochen hatten! Ein Skandal! Aus dem Blauen heraus war die bloße Herkunft eines Guten aus dem VK nicht mehr gut genug, um zollfrei einzukaufen. Sacre Bleu! Und es kam noch schlimmer: Auf einmal mussten nun sogenannte Ursprungsregeln erfüllt werden.


Warum sind Ursprungsregeln für Unternehmen interessant?


Zollgebühren sind ja bekanntlich fixe Kosten, die normalerweise nicht erstattet werden, im Gegensatz, um ein Beispiel zu nennen, zu der Einfuhrumsatzsteuer, die durch die Steuererklärung unter Umständen angerechnet werden kann. Unternehmen sollten daher alles tun, um erst gar keine Zölle zahlen zu müssen. Die Einhaltung von Ursprungsregeln in Freihandelsabkommen erlaubt es, Präferenzzölle, also reduzierte Zollsätze, zu nutzen und somit die Einfuhrkosten möglicherweise drastisch zu reduzieren.


Ursprungsregeln im EU-VK HKA


Die präferenziellen Zollsätze des EU-UK HKA liegen praktisch bei null. Das bedeutet, dass englische Waren bei Einfuhr in die EU eigentlich keine Zollgebühren zahlen müssen. Das ist gut für britische Firmen, die weiterhin Handel mit dem europäischen Festland betrieben möchten. Diese hätte durch hohe Zölle einen klaren Wettbewerbsnachteil gegenüber Firmen, die im Europäischen Binnenmarkt ansässig sind. Dan des EU-VK HKAs bleiben diese nun durchaus wettbewerbsfähig. Ebenso freuen sich aber auch europäische Unternehmen: Für Waren, die Sie aus dem Vereinigten Königreich beziehen und in die EU einführen, müssen Sie unter Nutzung der Ursprungsregeln im HKA, keine Zölle bezahlen.


Es ist also klar, dass das richtige Verständnis von Ursprungsregeln und die fehlerfreie Anwendung von Präferenzzöllen für den Handel zwischen der EU und Großbritannien (sowie umgekehrt) elementar wichtig sind. Zollverantwortliche müssen dessen Regeln verstehen und erfüllen, um das größtmögliche Einsparpotenzial im Unternehmen zu nutzen.


Komplexe Regeln


So weit, so einfach: Waren, die ohne Zollgebühren nach Großbritannien geliefert werden, müssen die im HKA festgelegten Ursprungsregeln erfüllen. Ursprungsregeln werden verwendet, um das Herkunftsland von Waren zu bestimmen. Diese setzen einen bestimmten Be-/Verarbeitungsgrad in der jeweiligen Vertragspartei, also der EU oder dem VK voraus. Unternehmen benötigen dazu eine Vielzahl von Informationen über den Ursprung Ihrer Ware, um diese Vorzugstarife zu nutzen.


Was ist „Ursprung“ einer Ware und was ist er nicht?


Der Ursprung einer Ware ist, vereinfacht ausgedrückt, der Ort, wo die Waren (oder die Materialien, Teile oder Zutaten, die zu ihrer Herstellung verwendet werden) produziert oder hergestellt wurden, wobei der Grad der Produktion/Herstellung entscheidend ist. Wichtig, der Ursprungsort im Sinne des Präferenzrecht nicht der Ort sein muss, aus dem die Ware versandt oder von wo sie gekauft wurde.


Ursprungsregeln sind nicht für alle Warenarten gleich.


Um von Vorzugstarifen zu können, müssen Unternehmen nachweisen, dass

  • Waren, die aus dem VK in die EU aufgeführt werden, auch ihren tatsächlichen Ursprung dort haben

  • Waren, die Sie aus der EU nach Großbritannien ausführen, nach Präferenzrecht im UZK und dem HKA auch wirklich aus der EU stammen.

Dabei unterliegen verschiedene Arten von Waren auch unterschiedlichen Ursprungsregeln. Unternehmen müssen daher die einzelnen produktspezifischen Regeln ihrer Waren überprüfen.


Schlüsselwort Lieferantenerklärungen

Mit bloßer Feststellung der produktspezifischen Ursprungsregeln ist es aber noch nicht getan. Zusätzlich gibt es eine Vielzahl von weiteren Regeln, die eingehalten werden müssen. müssen. Darunter fällt auch die Notwendigkeit, dass der Ausführer bei Verlangen des Zolls sogenannte Lieferantenerklärungen vorzeigen kann, die zur Ursprungsbegründung herangezogen werden wurden. Nur so kann der europäische Ausführer eine Ursprungserklärung abgeben um somit es dem Einführer zu ermöglichen, präferenzbegünstigte Waren aus der EU in das Vereinigte Königreich einzuführen. Vereinfacht ausgedrückt: Keine Lieferantenerklärung, keine zollfreie Einfuhr!


Rechtliche Einordnung


Generelle Zollpräferenzmaßnahmen und der rechtskonforme Umgang mit Lieferantenerklärungen sind in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Zollkodex der Union) festgelegt.


Nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d UZK stützen sich die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben auf den Gemeinsamen Zolltarif. Dieser enthält die Zollpräferenzmaßnahmen, die zwischen Großbritannien und der EU getroffen worden sind.


Artikel 64 UZK


Damit diese Maßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 des Artikels 64 entsprechen, wo die generellen Ursprungsregeln beschrieben werden. Dort wird festgelegt, dass Waren, für die Präferenzmaßnahmen gelten, entweder auf das Kriterium erfüllen müssen, dass die Waren vollständig gewonnen oder herstellt wurden, oder das Kriterium, dass die Waren aus einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sind.


Die Verfahrensregeln zur Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union wird dann durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission geregelt. Nach Artikel 61 gilt, dass ein Lieferant, einem Ausführer eine Lieferantenerklärung zur Verfügung stellen muss, um die Ursprungseigenschaft von Waren festzustellen. Erst damit kann die Präferenzursprungseigenschaft hergestellt.


Langzeit-Lieferantenerklärung

Nach Artikel 62 dieser Durchführungsverordnung gilt, dass in dem Fall, dass ein Lieferant einem Ausführer regelmäßig Warensendungen liefert und die Ursprungseigenschaft der Waren all dieser Sendungen voraussichtlich gleich ist, der Lieferant für alle folgenden Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen kann. Diese wird Langzeit-Lieferantenerklärung oder kurz LLE genannt.


Beide Lieferantenerklärungen sind daher möglich.


Erklärung zum Ursprung

Wie schon angedeutet, auf der Grundlage dieser Lieferantenerklärungen, kann der Ausführer nun, gemäß dem Artikel 19 des HKA’s, eine Erklärung zum Ursprung (EzU) ausfertigen, die dessen Ursprung belegen. Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der darin enthaltenen Angaben verantwortlich, es handelt sich um eine Art Selbstzertifizierung. Der Ausführer muss daher die Richtigkeit der Lieferantenerklärungen überprüfen. Die Erklärung kann erst dann mit dem in Anhang 7 genannten Wortlaut auf einer Rechnung oder einem anderen Dokument ausgefertigt werden.


Keine Zeit

Aufgrund des extrem kurzen Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des HKA’s (29.12.2021) und dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit (01.01.2021) war es für Lieferanten in der EU und dem VK zunächst unmöglich, den Ausführern rechtzeitig alle einschlägigen Lieferantenerklärungen mit den für die Ausfertigung einer EzU erforderlichen Angaben vorzulegen.


Übergangsmaßnahmen der EU

Deshalb hatte die EU mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2254 der Kommission vom 29. Dezember 2020 über die Ausfertigung von Erklärungen zum Ursprung auf der Grundlage

von Lieferantenerklärungen für präferenzbegünstigte Ausfuhren in das Vereinigte Königreich eine Ausnahmeregelung geschaffen. Die DVO ist veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 446 vom 31. Dezember 2020. Danach war es während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zulässig, dass Ausführer eine EzU für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich auch dann ausfertigen konnte,

wenn ihnen eine Lieferantenerklärung noch nicht vorlag.


Britische “Easements”

Großbritannien hatte prompt nachgezogen: “Wenn Sie bis zum 31. Dezember 2021 eine Ursprungserklärung für Ihren Kunden ausstellen, um einen Nullzollsatz für Einfuhren in die EU geltend zu machen, müssen Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung keine Lieferantenerklärung vorlegen” hieß es auf Gov.uk.


Die Voraussetzung für die Nutzung dieser Übergangsregel war jedoch, dass Unternehmen tatsächlich darauf vertrauen konnten, dass die ausgeführten Waren auch den Ursprungsregeln entsprachen. Des Weiteren mussten sich Unternehmen bemühen, Lieferantenerklärungen nachträglich einzuholen.


Nachträglich vorlegen, bitte!

Lieferantenerklärungen mussten also dem Ausführer nachträglich zur Verfügung gestellt werden und sich bis spätestens 1. Januar 2022 in seinem Besitz befinden. Hat der Ausführer diese Lieferantenerklärungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Besitz, so musste er dies dem Einführer bis spätestens 31. Januar 2022 mitteilen. Haben Sie alle Lieferantenerklärungen ausgestellt oder bekommen?


Konsequenzen

Wenn der Zoll zur Prüfung kommen und der Ausführer nicht nachweisen kann, dass die von ihm aus der EU ausgeführten Waren aus dem Gebiet der Vertragspartner stammt, muss der Einführer den vollen Zollsatz entrichten.


Gewissheit des Einführers

Übrigens: Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung kann auch mit der Gewissheit des Einführers über den Ursprung des Erzeugnisses begründet werden. Dazu bedarf es jedoch belastbarer Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt und alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Dann können such Unternehmen auch Lieferantenerklärungen sparen.


Fazit

Seit 1. Februar 2022 spätestens, sind Lieferantenerklärungungen bei Nutzung der Vereinfachung “Erklärung zum Ursprung” zum Nachweis der Ursprungsnachweis im EU-VK HKA bei Anfrage durch Behörden vorzulegen. Die Übergangsmaßnahmen, nachdem auf Lieferantenerklärungungen unter Umständen verzichtet werden konnte, sind mit Jahresende ausgelaufen. Dies gilt auch nachträglich für 2021! Wer Präferenzen und Vergünstigungen nutzt, ohne beweisen zu können, dass dies rechtmäßig ist, muss nachzahlen.


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