EU: CBAM – 15 Top-Vereinfachungen vorgeschlagen
- Arne Mielken
- Feb 26, 2025
- 6 min read
Wir erläutern die vorgeschlagenen Änderungen am CBAM, die eine Vereinfachung und Reduzierung der Bürokratie bewirken und so die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen stärken sollen.
Warum die Regeln vereinfachen?

Die EU möchte Vorschriften vereinfachen, den Verwaltungsaufwand verringern, die Wettbewerbsfähigkeit steigern und Investitionskapazitäten freisetzen, um Unternehmenswachstum, Innovation und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen. Gleichzeitig sollen Klima- und Wettbewerbsziele in Einklang gebracht werden, um Investitionen in Höhe von 50 Milliarden Euro zu mobilisieren und die Kosten um 6,3 Milliarden Euro pro Jahr zu senken. Die EU plant, den Verwaltungsaufwand um 25 % (für KMU sogar um 35 %) zu senken. Dies soll durch „Omnibus“-Pakete geschehen, die Bereiche wie die Berichterstattung über nachhaltige Finanzen, Due Diligence, die EU-Taxonomie, den CO2-Grenzausgleichsmechanismus und Investitionsprogramme vereinfachen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf größeren Unternehmen, aber dennoch können alle Unternehmen, insbesondere KMU und kleine Midcaps, Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln für ihren Übergang zu einer sauberen Wirtschaft erhalten.
Warum CBAM vereinfachen?
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der EU spielt eine entscheidende Rolle im Kampf gegen die Verlagerung von CO2-Emissionen und sorgt für fairen Wettbewerb für die europäische Industrie. Um seine Umsetzung zu rationalisieren und die Einhaltung der Vorschriften durch Unternehmen zu verbessern, hat die EU jedoch mehrere wichtige Änderungen vorgeschlagen. Diese Anpassungen sollen die Prozesse vereinfachen und es Importeuren leichter machen, sich im System zurechtzufinden.
„Ich bin begeistert von Europas Engagement bei der Rationalisierung der Geschäftsabläufe! Durch die Vereinfachung des CBAM gibt die EU den Unternehmen die Werkzeuge an die Hand, die sie brauchen, um ihre CO2-Emissionen zu reduzieren und gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit zu wahren. Es ist fantastisch, dass etwa 90 % der Unternehmen von der CBAM-Berichterstattung ausgenommen sind, aber dennoch über 99 % der Emissionen abgedeckt sind. Dies ist ein spannender erster Schritt in einer umfassenden Überarbeitung des CBAM! Her mit mehr Vereinfachung!“ – Arne Mielken, Geschäftsführer Customs Manager Ltd
Was wird im Folgenden vereinfacht?
Die EU plant, das CBAM zu vereinfachen, indem sie kleine Importeure, vor allem KMU, mit einem neuen jährlichen Schwellenwert von 50 Tonnen ausnimmt. Damit entfallen die Verpflichtungen für etwa 90 % der Importeure, obwohl diese immer noch für über 99 % der Emissionen verantwortlich sind. Darüber hinaus vereinfacht sie die Vorschriften für die übrigen von CBAM betroffenen Unternehmen, einschließlich der Berechnung eingebetteter Emissionen und der Berichtspflichten, und verstärkt die Maßnahmen zur Verhinderung von Umgehungen. Diese Vereinfachung ebnet den Weg für die Ausweitung des CBAM auf andere Sektoren und Waren im Jahr 2026.
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Lassen Sie uns tiefer eintauchen und die 15 wichtigsten Änderungen am CBAM untersuchen, die Ihren Compliance-Aufwand erheblich reduzieren werden.
Wichtige Vereinfachungen, die wir im Folgenden behandeln werden
Befreiung von Kleinstbeträgen (De Minimis)
Definition des Importeurs
Genehmigung für Einfuhren unterhalb der Mindestschwellenwerte
Abzug der CO2-Bepreisung
Delegierter Berichtsprozess
Frist zur Meldung
Berechnung der Emissionen (Aluminium & Stahl)
Anforderung zur Überprüfung
Standardwerte
Startdatum für den Erwerb von CBAM-Zertifikaten
Verhältnis der CBAM-Zertifikate
Rückkauf von CBAM-Zertifikaten
Strafen für nicht autorisierte Importeure
Faktoren für die Strafminderung
Berechnung der Stromemissionen
Werfen wir einen Blick auf die aktuellen Bestimmungen, die vorgeschlagenen Änderungen und die Gründe für diese Anpassungen.
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Was deckt The Customs Watch EU & UK ab?
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EU: CBAM – 15 Top-Vereinfachungen vorgeschlagen
1. De-minimis-Ausnahme
Aktuell: Die De-minimis-Befreiung basiert auf dem Wert der importierten Waren, der auf weniger als 150 EUR festgelegt ist.
Vorschlag: Der Schwellenwert wird auf ein massenbasiertes System mit einem Minimum von 50 Tonnen (ohne Wasserstoff und Elektrizität) umgestellt.
Begründung: Ziel dieser Änderung ist es, die Befreiung an die Warenmenge und nicht an deren Wert anzupassen und so die Einhaltung der Vorschriften für Unternehmen, die kleinere Mengen importieren, zu vereinfachen.
2. Definition des Importeurs
Aktuell: Unter den Begriff des Importeurs fallen auch der Anmelder und der Auftraggeber eines indirekten Zollvertreters.
Vorschlag: Die Definition soll bei vereinfachten Zollverfahren auch den Verfahrensinhaber einschließen.
Begründung: Der Änderungsantrag erweitert den Geltungsbereich, um einen größeren Kreis von Einführern abzudecken, insbesondere bei vereinfachten Zollverfahren, und sorgt so für eine größere Rechenschaftspflicht.
3. Genehmigung für Einfuhren unterhalb der De-minimis-Grenze
Aktuell: Für Einfuhren unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle ist keine Genehmigung erforderlich.
Vorschlag: Indirekte Zollvertreter müssen künftig eine Zulassung beantragen. Importeure bleiben davon jedoch ausgenommen.
Begründung: Diese Änderung stellt sicher, dass alle Importeure, auch im Falle kleiner Sendungen, gemäß den CBAM-Vorschriften ordnungsgemäß berücksichtigt werden.
4. Abzug des CO2-Preises
Aktuell: Ein CO2-Preisabzug ist nur für den im Ursprungsland gezahlten CO2-Preis möglich.
Vorschlag: Für in Drittländern gezahlte CO2-Preise werden CO2-Abzüge zugelassen.
Begründung: Diese Aktualisierung sorgt für mehr Flexibilität für Importeure und steht im Einklang mit dem weltweiten Vorstoß für grenzübergreifende Mechanismen zur CO2-Bepreisung.
5. Delegierte Berichterstattung
Aktuell: Nur der autorisierte CBAM-Anmelder kann Emissionen melden.
Vorschlag: Die Anmelder können ihre Meldepflichten an einen CBAM-Vertreter delegieren.
Begründung: Durch die Delegierung des Meldeprozesses wird der Verwaltungsaufwand für die Anmelder verringert und eine effizientere Einhaltung der Vorschriften ermöglicht.
6. Meldefrist
Aktuell: Meldeschluss für Emissionen ist der 31. Mai des Folgejahres.
Vorschlag: Diese Frist wird bis zum 31. Oktober des Folgejahres verlängert.
Begründung: Durch die Fristverlängerung bleibt den Unternehmen mehr Zeit, um eine genaue Berichterstattung sicherzustellen, insbesondere bei komplexen Berechnungen.
7. Emissionsberechnung (Komplexe Aluminium- und Stahlprodukte)
Aktuell: Für die Berechnung der Emissionen komplexer Produkte wie Aluminium- und Stahlvorprodukte muss eine strenge Methode angewendet werden.
Vorschlag: Es wird eine vereinfachte Methode mit Ausschlüssen eingeführt.
Begründung: Durch die Vereinfachung der Emissionsberechnungsmethode werden die Compliance-Kosten gesenkt und die Transparenz insbesondere für Unternehmen dieser Sektoren erhöht.
8. Nachweispflicht
Aktuell: Für alle deklarierten eingebetteten Emissionen ist eine Überprüfung erforderlich.
Vorschlag: Eine Überprüfung soll nur für tatsächliche Emissionswerte erforderlich sein, nicht für Standardwerte.
Begründung: Diese Änderung rationalisiert den Prozess, reduziert unnötige Überprüfungskosten und konzentriert sich auf die genauesten Emissionsdaten.
9. Standardwerte
Aktuell: Standardwerte sind nach den aktuellen Bestimmungen nicht zulässig.
Vorschlag: Standardwerte werden jetzt zugelassen.
Begründung: Das Zulassen von Standardwerten bietet Unternehmen mehr Flexibilität, wenn tatsächliche Emissionsdaten nicht ohne Weiteres verfügbar sind.
10. Startdatum für den Erwerb des CBAM-Zertifikats
Aktuell: Der Ankauf der CBAM-Zertifikate soll im Januar 2026 beginnen.
Vorschlag: Der Starttermin für die im Geschäftsjahr 2026 enthaltenen Emissionen wird auf Februar 2027 verschoben.
Begründung: Der verschobene Starttermin gibt den Unternehmen mehr Zeit, sich auf die Anforderungen einzustellen und stellt sicher, dass das System voll funktionsfähig ist, bevor die ersten Zertifikatskäufe fällig sind.
11. CBAM-Zertifikatsverhältnis
Aktuell: Importeure müssen vierteljährlich mindestens 80 % der eingebetteten Emissionen abdecken.
Vorschlag: Der Bedarf wird unter Berücksichtigung der kostenlosen Emissionsrechte des EU-EHS auf 50 % gesenkt.
Begründung: Diese Änderung verringert die unmittelbare finanzielle Belastung der Unternehmen und erhält gleichzeitig die Integrität des CBAM-Systems.
12. CBAM-Rückkäufe
Aktuell: Die Rückgabe der CBAM-Zertifikate ist bis Juni möglich, die Obergrenze richtet sich nach den Käufen des Vorjahres.
Vorschlag: Die Frist wird bis November verlängert und die Begrenzung richtet sich nach der tatsächlichen CBAM-Verpflichtung. Zudem können Zertifikate, die 2026 nicht zurückgegeben werden, erst 2027 zurückgekauft werden.
Begründung: Eine Fristverlängerung und mehr Flexibilität beim Rückkauf passen besser zum Geschäftsbetrieb und steigern die Compliance-Effizienz.
13. Strafen für nicht autorisierte Importeure
Aktuell: Die Strafe für fehlende CBAM-Zertifikate beträgt das 3- bis 5-fache des Strafbetrags.
Vorschlag: Die Strafe bleibt dieselbe, es wird jedoch klargestellt, dass der Importeur durch die Zahlung von der Haftung für die CBAM-Erklärung oder die Rückgabe des Zertifikats entbunden wird, ausgenommen künftige Zertifikate.
Begründung: Diese Änderung verdeutlicht die Folgen einer Nichteinhaltung und macht die Strafen vorhersehbarer.
14. Strafminderungsfaktoren
Aktuell: Es sind keine Strafminderungsfaktoren verfügbar.
Vorschlag: Die Behörden können die Strafen auf der Grundlage von Kooperation, unbeabsichtigten Fehlern und früherer Einhaltung der Vorschriften reduzieren.
Begründung: Dadurch wird ein flexiblerer und verhältnismäßigerer Ansatz zur Durchsetzung eingeführt und die Unternehmen werden ermutigt, zusammenzuarbeiten und die Einhaltung der Vorschriften zu verbessern.
15. Berechnung der Stromemissionen
Aktuell: Emissionen im Zusammenhang mit Elektrizität sind in Anhang II nicht aufgeführt.
Vorschlag: Die Emissionen aus der Elektrizitätserzeugung werden nun explizit aufgeführt und es wird klargestellt, dass bei der Berechnung der eingebetteten Emissionen nur die direkten Emissionen einbezogen werden sollen.
Begründung: Diese Aktualisierung stellt sicher, dass die Berechnung der Stromemissionen klarer ist und stärker am tatsächlichen CO2-Fußabdruck importierter Waren ausgerichtet ist.
Abschluss
Die vorgeschlagenen Änderungen am CBAM sind ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung des Mechanismus und zur Verbesserung seiner Wirksamkeit bei der Reduzierung von Carbon Leakage. Durch die Anpassung der Meldefristen, die Ausweitung der Importeurdefinition und die Einführung flexiblerer Compliance-Bestimmungen will die EU sicherstellen, dass Unternehmen die Anforderungen des CO2-Grenzausgleichssystems erfüllen können, ohne durch übermäßige Komplexität belastet zu werden.
Im Zuge dieser Änderungen sollten sich Unternehmen, die Waren in die EU importieren, auf die Anpassung an diese neuen Bestimmungen vorbereiten.
